< in seiner modernisierten Fassung gültig seit dem 01.12.2020 - WEGModG >
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage ist Aufgabe aller Wohnungseigentümer. Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist allerdings ohne den entsprechenden Vermittler - den Haus- oder Immobilienverwalter - im Regelfall nur schwer möglich. Das Gesetz sieht nun die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ab 01.12.2022 in § 19 Abs. 2 WEG vor. Ausnahmen davon sind im gleichen Abschnitt gesetzlich geregelt.
Zuvor ist bereits das Gesetz für die "Berufszulassungsregelungen für Wohnimmobilienverwalter" zum 01.08.2018 in Kraft getreten - Immobilienverwalter tragen einfach eine enorme Verantwortung.
Daher befürworten wir die Regelungen und erfüllen alle Voraussetzungen für die Zulassung als Wohnimmobilienverwalter. Durch die Mitgliedschaft im Verband der Immobilienverwalter Nordrhein-Westfalen e.V. - VDIV werden wir über die gesetzlichen Anforderungen hinaus laufend geschult.
Da ein Immobilienverwalter fremdes Vermögen und Eigentum verwaltet, ist ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis von elementarer Bedeutung. Ein Verwalter muss zuverlässig und unparteiisch sein und über geordnete Vermögensverhältnisse sowie spezielle Kenntnisse der Verwaltungstechnik, der wirtschaftlichen Geschäftsführung und einschlägiger privatrechtlicher Vorschriften verfügen.
Der Verwalter ist nun nach § 9 b WEG kraft seiner Bestellung der gesetzliche Verteter der Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis, außer bei Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Durch Beschluss können die Eigentümer die rechte und Pflichten des Verwalters im Innenverhältnis einschränken oder erweitern bzw. ganz allgemein regeln. Der Beiratsvorsitzende vertritt i. d. R. seit dem 01.12.2020 die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem verwalter. Weitere zu beachtende Regelungen zwischen den Eigentümern und dem Verwalters ergeben sich, je nach Einzelfall, aus der Gemeinschaftsordnung, der Rechtsprechung, dem Verwaltervertrag und den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Verwaltervertrag werden zu den individullen Statuten der jeweiligen Gemischaft dann die Regelungen zu Festvergütung und variabler Vergütung geregelt.
Dass der Tätigkeitskreis von Immobilien- bzw. Hausverwaltern breit gefächert ist, stellt sich nach außen hin kaum dar. So bekommen etwa die Eigentümer nur einen Bruchteil dessen mit, was Verwalter im täglichen Geschäft leisten. Etwas anders die Verwaltungsbeiräte, die einen erheblich besseren Einblick in die Arbeit des Verwalters haben. Aber auch ihnen bleibt das Gros der Teilleistungen verborgen:
Gerne erledigen wir für Sie auch Ihre Betriebskostenabrechnung und Ihre Sondereigentumsverwaltung.
Für nähere Informationen, auch zu unseren Preisen und Bedingungen, sprechen wir gerne persönlich mit Ihnen .... wir freuen uns auf Ihren Anruf - 05 21 / 543 778 64 oder Ihre E-Mail - rg-immobilien@gmx.de